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Satzung der SG
1910 Woltersdorf e.V. vom 22.06.1990
Geändert auf der Mitgliederversammlung am
22.03.2002 in Woltersdorf.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Luckenwalde
unter der Registernummer VR 60 am 22.06.90
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: SG 1910
(2) Er hat Sitz und Verwaltung in Woltersdorf. Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Luckenwalde eingetragen und
führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.
(3) Er ist Mitglied im Landessportbundes Brandenburg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist Förderung und Ausübung des Sportes und
geselliger und kultureller Tätigkeiten.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
sportliche Tätigkeit in den jeweiligen Abteilungen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der
Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung durch Ausübung des Sportes in allen Bereichen. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu
satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder
Dritte erhalten keine Gewinnanteile.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem
Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung
etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in §
3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und
die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch
Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das
Geburtsdatum, den Beruf/ Tätigkeit und die Anschrift des
Antragstellers enthalten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der
Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb
eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich
beim Vorstand einzulegen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum
Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht die
Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen ebenso.
(3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands,
wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr
erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3
Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger
Wirkung erfolgen.
(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt
werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt,
ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Erweiterte Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder
(ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag.
Die Einladung erfolgt ortsüblich. Das heißt über Aushänge in den
Infokästen, laut Verteilerplan des Vorstandes und für
juristische Personen per Brief.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf
schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss
der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes
bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit
getroffen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8
Satzungsänderungen
Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei
Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine
Vierfünftel Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem
anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den
Vorstand für zwei Jahre. Gewählt sind die Personen, die die
meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit
Stimmzetteln statt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands
abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit
der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von
Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden
sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden
Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der
Revisionskommissionsmitglieder entgegen und erteilt dem Vorstand
Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand
jährlich vorzulegenden Haushaltsplan/ Finanzplan des Vereins.
(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die
Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2
Revisionskommissionsmitglieder, die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Revisionskommissionsmitglieder haben Zugang zu allen
Buchungs und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Wie:
Vorsitzende/r, Stellvertretende/r Vorsitzende/r,
Schatzmeister/in, …und Schriftführer/in. Die Amtszeit beträgt
zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit ist eine Kooptierung möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen,
die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E Mail einberufen
werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 Mitgliedern
beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des
Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder E Mail gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E Mail erklären.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der
Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei
jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Über die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder
der/die Stellvertreter/in mit dem Schatzmeister gemeinsam
verfügen.
§ 11
Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern
und den von den Abteilungsversammlungen gewählten und vom
Vorstand bestätigten Abteilungsleitern. Der erweiterte Vorstand
tritt vierteljährlich zusammen.
(2) Zur besseren Arbeit der Abteilungen wird halbjährlich eine
Abteilungsversammlung vom Abteilungsleiter einberufen.
§ 12
Hauptamtliche Mitarbeiter
(1) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter
gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen,
der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter
der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist.
Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie
Mitgliedsaufnahmen und ausschlüsse bleiben dem Vorstand
vorbehalten.
(2) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den
Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des
Vorstands die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen
gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts , Gerichts oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(4) Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins findet der
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) mit Anlagen in seiner
jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 13
Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld und Sachmittel des Vereins werden u.
a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher
Stellen,
d) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich von Werbeverträgen
und anderen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung
beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und fälligkeit ist
eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an
einen gemeinnützigen Verein der Gemeinde für die Jugendarbeit.
Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die
Zustimmung des Finanzamts einzuholen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluß der Mitgliederversammlung in
Kraft.
Woltersdorf, den
30. April 2002
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Name, Vorname |
Anschrift |
Geb.-dat. |
Unterschriften |
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Schulze, Hartmut |
14947 Woltersdorf, Alte
Gottower Str. 20 |
23.05.55 |
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Lehmann, Ralf |
14947 Gottow, Zum Unterhammer
2 |
30.03.64 |
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Mommert, Jeanette |
14947 Woltersdorf, Potsdamer
Str. 21 |
05.01.67 |
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|
Kutzkow, Kathrin |
14947 Woltersdorf,
Oberförsterei Nr. 5 |
18.04.68 |
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Labes, Volkmar |
14947 Woltersdorf, Schulstr.
14 |
22.02.55 |
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|
Geisler, Horst |
14947 Woltersdorf, Potsdamer
Str. 37 |
04.03.45 |
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